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Agentur für Leasing / Finanzierung / Factoring

Leasinglexikon

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Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (§ 39)

Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz. In § 39 ist geregt, unter welchen Bedingungen Investitionsgüter bei wem bilanziert werden (steuerliche Zurechnung). Entscheidend ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Investitionsgut (gemeint ist im wirtschaftlichen Sinne mit Risiken und Chancen der Wertentwicklung) während der gesamten gewöhnlichen Nutzungsdauer ausübt. Derjenige der diese tatsächliche Herrschaft ausübt ist wirtschaftlicher Eigentümer des Investitionsgutes. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Dabei ist unerheblich ob er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist. Bei allen Leasing-Verträgen die den Regeln der steuerlichen Leasing-Erlasse entsprechen ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Wird von den Regeln abgewichen, kann es sein, dass der Leasing-Nehmer zum wirtschaftlichen Eigentümer wird, der bilanzieren muss. Beispiel: bei einem Teilamortisationsvertrag wird mit dem Leasing-Nehmer der Verkauf des Objekts zum Restwert vereinbart, obwohl der Marktwert deutlich höher ist.

Abhandenkommen

Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko des Abhandenkommens des Leasingobjekts und ist regelmäßig vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend zu versichern. Ggf. versichert der Leasinggeber dieses Risiko auf Rechnung des Leasingnehmers.

Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung/Übernahmebestätigung

Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasingnehmer, der verpflichtet ist, das Leasingobjekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasinggeber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.

Abschlusszahlungen

Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasingvertrags werden Abschlusszahlungen des Leasingnehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasingvertrag gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt sind. Das Eigentum am Leasingobjekt verbleibt unabhängig von der Leistung der Abschlusszahlung beim Leasinggeber.

Abschreibungszeit

Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen („Absetzung für Abnutzung“) festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes, z. B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines Leasingvertrags.

 

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Dies ist der steuerliche Ausdruck für Abschreibungen. Abschreibung ist der Oberbegriff für alle möglichen Wertabsetzungen in der Bilanz. Die wesentlichste ist die sog. Absetzung für Abnutzung. Absetzungen für Abnutzungen kommen nur für abnutzbare Anlagegüter in Betracht. Sie sind zulässig für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

Abwicklung von Leasingverträgen

  • Der Leasingnehmer stellt einen Leasingantrag an das Leasingunternehmen und fügt eine Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung bzw. des Auftrages für das Leasingobjekt bei sowie sonstige zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
  • Die Leasinggesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung des Leasingnehmers und Lieferanten eine Objekt- und Vertragsprüfung durch.
  • Bei Annahme des Leasingantrages durch die Leasinggesellschaft erhält der Leasingnehmer eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasingvertrags sowie ein Formular für die Abnahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind je nach Konstruktion und Abreden denkbar.
  • Die Leasinggesellschaft bestellt sodann das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasingnehmer zu liefern. Möglich ist auch, dass der Leasinggeber in eine bereits erfolgte Bestellung des Leasingnehmers eintritt.
  • Nach Erhalt des Leasingobjekts übermittelt der Leasingnehmer die Abnahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasinggeber. Dieser bezahlt anschließend die Rechnung der Lieferfirma. Damit sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vertragslaufzeit erfüllt.
  • Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder 15. eines Monats. Tagesgenauer Vertragsbeginn ist beim Fahrzeug-Leasing üblich (Tag der Zulassung).
  • Der Leasingnehmer erhält die Leasing-Rechnung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Leasing-Bemessungsgrundlage, Leasingraten, usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Lastschriftverfahren eingezogen.
  • Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Leasingobjekts an die Leasinggesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Erwerb des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer bedürfen gesondert zu treffender Vereinbarungen.

AfA-Zeit

Abschreibungszeit

Aktivierung

Nach den Standard-Leasingverträgen von Leasinggesellschaften in Deutschland wird das Leasingobjekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasinggeber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasingnehmer erfolgt somit grundsätzlich nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/Allgemeine Leasing

Nach der Legaldefinition sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB) sind Grundlage eines zwischen einer Leasinggesellschaft und einem Leasingnehmer abgeschlossenen Leasingvertrags. In ihnen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen/Allgemeine Leasing-Bedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle und verschiedenen Klauselverboten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Amortisation

Unter Amortisation versteht man allgemein die Rückführung von Investitionsausgaben. Im Bereich des Leasing unterscheidet man Verträge mit Vollamortisation (VA) und solche mit Teilamortisation (TA). Bei VA-Verträgen deckt der Leasingnehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit geleisteten Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers. Bei TA-Verträgen reichen die während der Grundmietzeit vom Leasingnehmer entrichteten Raten nicht aus, um die oben erwähnten Gesamtkosten des Leasinggebers abzudecken. Gleichwohl ist auch bei diesem Vertragstyp vereinbart, dass der Leasingnehmer die Vollamortisation zum Vertragsende sicherstellt (z. B. durch Vereinbarung einer Restwertgarantie des Leasingnehmers bzw. eines  Andienungsrechtes des Leasinggebers zum kalkulierten Restwert). Liegt ein kündbarer Leasingvertrag (Variante eines TA-Vertrags) vor, so hat der Leasingnehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasinggeber die vorgesehene Vollamortisation.

Andienungsrecht

Bei Teilamortisationsverträgen vereinnahmt der Leasinggeber über die Leasingraten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasingobjekts. Zum Ablauf des Leasingvertrags hat der Leasinggeber das Recht, dem Leasingnehmer das Objekt zu dem bis dahin noch nicht amortisierten Restwert – wie im Leasingvertrag vereinbart – anzudienen. Der Leasingnehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er seinerseits einen Anspruch darauf hat, den Gegenstand erwerben zu können.

Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Kaufpreis des Herstellers/Lieferanten für das Objekt zuzüglich der Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Leasingraten sowie für die Aktivierung bei der Leasinggesellschaft.

Anschluss-Leasingvertrag

Bei Ablauf von Leasingverträgen ist ein Abschluss von Verlängerungsverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.

Anzahlungen

Lieferanten verlangen bei größeren Industriemaschinen und -anlagen in der Regel Anzahlungen, z.B. ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung und weitere zwei Drittel bei Bereitstellung/Lieferung. Häufig leisten die Leasinggesellschaften die Anzahlung für ihre Leasingnehmer gegen entsprechende Absicherungen. Die Zinsen für die Anzahlungen können je nach Kundenwunsch bzw. Kundenbonität gesondert abgerechnet oder den Investitionskosten als Leasing-Bemessungs-grundlage zugerechnet werden.

Asset-Backed-Securities (ABS)

ABS ist eine Finanztransaktion, bei der die Mittel für die Unternehmensfinanzierung – auch von Leasinggesellschaften – durch die Emission von Wertpapieren (Securities) am Kapitalmarkt bereitgestellt werden. Diese Wertpapiere sind durch Finanzaktiva (Asset), wie z.B. Forderungen, unterlegt (Backed). Die Forderungen werden hierbei an eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft verkauft, welche sich am Kapitalmarkt refinanziert.

Auflösung von Leasingverträgen

In berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasingobjekts) können Leasingverträge auch während der an sich unkündbaren Grundmietzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann Ausgleichszahlungen zu leisten.

Auskunftspflichten

Zur Beurteilung der Bonität des Leasingnehmers hat dieser die für die Leasinggesellschaft wichtigen Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse auf Wunsch der Leasinggesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören in Abhängigkeit vom Geschäft Selbstauskünfte, Handels- und Bankauskünfte sowie Jahresabschlüsse

 

B

Bankauskunft

Bankauskünfte sind ein Baustein einer qualifizierten Bonitätsprüfung und werden von den Leasing-Gesellschaften bei den Hausbanken angefordert. Nicht im Handelsregister eingetragene Leasing-Nehmer erteilen vor Einholung der Auskunft hierzu ihre Zustimmung.

Bargain Purchase Option

Bei den Kriterien für die bilanzielle Zurechnung des Leasingobjekts unter IAS/IFRS und US-GAAP spielt es eine Rolle, ob dem Leasingnehmer eine Bargain Purchase Option eingeräumt wird. Darunter versteht man eine Kaufoption, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasingobjekts liegt, sodass von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (  Internationale Leasing-Bilanzierung).

Barwert

Dies ist der durch Abzinsung (Diskontierung) ermittelte Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen. Die Abzinsung macht Zahlungsströme mit unterschiedlichen Zahlungsterminen vergleichbar.

Basel II

Ein internationales Gremium von Bankenaufsichtsbehörden und Notenbanken erarbeitet in Basel neue Regeln für die Eigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute. Im Wesentlichen geht es den Aufsichtsgremien darum, die Kapitalanforderungen an Kreditinstitute bei ihrer Kreditvergabe stärker als bisher vom individuellen Risiko abhängig zu machen. Für die Kunden der Kreditinstitute bedeutet dies, dass ihr die Finanzierungskosten bestimmendes Kreditrisiko durch ein Rating ermittelt werden muss. Leasing verbessert die Bilanzrelationen des Leasingnehmers, was sich positiv auf dessen Rating auswirken kann.

Beschädigungen

Im Falle einer Beschädigung des Leasing-Objektes trägt der Leasing-Nehmer die Kosten für die Schadensbehebung. Das Schadensrisiko beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenübergang.

Bestätigung

Der Leasing-Nehmer erhält nach positiver Prüfung eine Bestätigung des Leasing-Antrages durch den Leasing-Geber. Damit ist der Leasing-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen. Die Leasing-Gesellschaft tritt parallel hierzu in die Bestellung des Leasing-Nehmers beim Lieferanten ein.

Bestelleintritt

Bei den meisten geplanten Leasing-Investitionen bestellt zunächst der Kunde (= Künftiger Leasing-Nehmer) das Wirtschaftsgut beim Lieferanten. Nach Abschluss des Leasing-Vertrages tritt der Leasing-Geber in die Bestellung des Kunden ein. Mit Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing-Geber wird diesem vom Lieferanten das Eigentum am Wirtschaftsgut direkt übertragen.

Bestellung

Die Bestellung der Leasingobjekte erfolgt durch die Leasinggesellschaft beim Lieferanten nach Annahme des Leasingantrags. Vor allem Leasinggeber, die das Operating-Leasing betreiben, beschaffen sich die benötigten Wirtschaftsgüter durch direkte Bestellung nach ihren Vorstellungen. Das Leasingunternehmen kann auch in die bereits erfolgte Bestellung des Leasingnehmers zu den von diesem vereinbarten Einkaufsbedingungen eintreten.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

AfA-Zeit

Betriebsvorrichtungen

Als solche gelten nach der Rechtsprechung Gebäudebestandteile in einem Gewerbebetrieb, die einem vom Gebäude getrennten Zweck dienen. Sie können steuerrechtlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter geleast werden. Betriebsvorrichtungen sind z.B. Lade- und Fördervorrichtungen, Lastenaufzüge, Ladeneinrichtungen, Hochregallager.

Big-Ticket-Leasing

Leasingverträge mit hohen Wertvolumina werden als Big-Ticket-Verträge bezeichnet. Sie sind insbesondere im Immobilien- und Fonds-Leasing sowie im Großmobiliengeschäft (Schiffe, Flugzeuge etc.) anzutreffen.

Bilanzneutralität

Durch die Aktivierung des Leasingobjekts beim Leasinggeber ‚Äì nicht jedoch in der Bilanz des Leasingnehmers ‚Äì wird bei Letzterem die Bilanzneutralität erreicht (sog. Off-Balance-Effekt). Der Leasingnehmer verbucht die Leasingaufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben. Im Anhang des Jahresabschlusses finden sich allerdings Hinweise auf eingegangene Leasingverpflichtungen.

Bonität

Die Leasinggesellschaft prüft vor Abschluss eines Leasingvertrags die Fähigkeit des Leasingnehmers, die verabredeten Leasingraten bezahlen zu können (Bonität des Leasingnehmers) und die Fähigkeit des Lieferanten, seine Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen zu können (Bonität des Lieferanten). Beides ist für einen störungsfreien Verlauf des Leasingvertrags von zentraler Bedeutung.

Bonus bei Mehrerlösbeteiligung

Bei einem Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung ist es steuerlich unbedenklich, wenn der Leasinggeber Teile des ihm verbleibenden Mehrerlöses beim Verkauf des Leasingobjekts dem Leasingnehmer bei Abschluss eines neuen Vertrags als Bonus gutschreibt.

Buchwert

Dies ist der Wert, mit dem das Leasingobjekt zum jeweiligen Stichtag in der Bilanz des Leasinggebers ausgewiesen wird. Er ergibt sich im Regelfall aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zum Stichtag angefallenen Abschreibungen.

 

C

Capital Lease

Bezeichnung für Finance Leases unter US-GAAP.

Cross-Border-Leasing

Leasinggeschäft, bei dem sich Leasinggeber und Leasingnehmer in unterschiedlichen Ländern befinden, nicht zu verwechseln mit US-Lease.

 

D

Dauerschuldzinsen

Entgelte für bestimmte Arten längerfristigen Fremdkapitals, die bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Kreditnehmers dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechnet werden. Leasingraten sind keine Dauerschuldzinsen und mindern die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage des Leasingnehmers folglich in voller Höhe.

Degressive Leasingraten

Hierunter versteht man die Vereinbarung von während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasingraten. Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt.

 

E

Eigentum beim Mobilien-Leasing

In Verbindung mit Leasinginvestitionen sind die beiden folgenden Begriffe zum Eigentum besonders wichtig:

  • Zivilrechtliches (juristisches) Eigentum: Der Leasing-Geber wird mit Bezahlung einer Lieferantenrechnung zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes. BGB ¬ß 433.
  • Wirtschaftliches Eigentum: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Investitionsgut ausübt. Das kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sein. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Abgabenordnung ¬ß 39.
  • Der Leasing-Geber ist zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Eigentümer an einem Investitionsgut wenn die unkündbare Grundleasing-Laufzeit nicht über 90% der AfA-Zeit hinausgeht und 40% der AfA-Zeit nicht unterschreitet. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in den Mobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.

Eintritt in die Bestellung

Häufig hat der potenzielle Leasingnehmer den Leasinggegenstand bereits vor Abschluss eines Leasingvertrags beim Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann der Leasinggeber nach Vertragsschluss in die Bestellung des Leasingnehmers eintreten, mit der Folge, dass dessen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten vollständig auf ihn übergehen. Voraussetzung für den Eintritt in die Bestellung ist die Zustimmung des Lieferanten Bestellung.

Elektronikversicherung

Diese vormals Schwachstromversicherung genannte Versicherung wird vorwiegend für EDV-Systeme und Geräte der Bürokommunikation abgeschlossen. Die meisten Leasingunternehmen bieten diese Versicherung zu günstigen Konditionen an.

Endabrechnung

Eine Endabrechnung wird insbesondere bei Fahrzeug-KM-Verträgen vorgenommen. Dazu werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den vertraglich vereinbarten abgeglichen. Außerdem wird das Fahrzeug auf Verschleißzustand und Beschädigungen untersucht. Bei anderen Wirtschaftsgütern kann dann eine Endabrechnung vorgenommen werden, wenn der Zustand des Objekts schlechter ist als bei vertragsgemäßer Nutzung und Wartung zu erwarten gewesen wäre.

Ende des Leasing-Vertrages

Jeder Leasing-Vertrag endet mit Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Vor dem Ende eines Vertrages wird allerdings verhandelt, ob bei weiterer Nutzung des Objektes der Vertrag verlängert oder ob das Objekt an den Leasing-Nehmer oder einen Dritten verkauft werden soll. Es gibt Leasing-Verträge mit einem fest vereinbarten Laufzeitende oder mit automatischen Verlängerungen, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen.

Equipment-Leasing

Equipment-Leasing bezeichnet man das Leasing von Maschinen und betrieblichen Einrichtungen.

Erlasse

Leasingerlasse

Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft

Um Bankauskünfte über Leasing-Nehmer zu erhalten die nicht im Handelsregister eingetragen sind, benötigt die Leasing-Gesellschaft eine vom Leasing-Nehmer unterzeichnete (Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft).

 

F

Fälligkeit von Leasing-Raten

Nach Abnahme des Leasing-Objektes durch den Leasing-Nehmer beginnen die Vertragslaufzeit und die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur Zahlung von Leasing-Raten. Diese sind überwiegend monatlich, aber auch vierteljährlich im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Lastschrifteinzug.

Finance Lease

Leasingverhältnisse, bei denen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer übergehen, werden unter IAS/IFRS als Finance Lease (unter US-GAAP als Capital Lease) bezeichnet. Dies wird anhand bestimmter Kriterien beurteilt (internationale Leasing-Bilanzierung). Die bilanzielle Zurechnung des Leasingobjekts erfolgt beim Leasingnehmer, der das Objekt in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Finance Lease darf nicht verwechselt werden mit deutschem Finanzierungs-Leasing, bei dem die bilanzielle Zurechnung regelmäßig beim Leasinggeber erfolgt.

Finanzierungsleasing

Unter dem Begriff werden in Deutschland Verträge mit Mietvertragscharakter von mittel- oder langfristiger Dauer summiert, deren Grundmietzeit kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts und die auf die Vollamortisation des Leasinggegenstandes ausgerichtet sind. Finanzierungs-Leasingverträge, die in ihren Regelungen den Leasingerlassen entsprechen, führen zu einer Bilanzierung des Leasingobjekts bei der Leasinggesellschaft.

Flotten-Leasing

Vom Flotten-Leasing spricht man in der Regel, wenn ein Unternehmen mehr als zehn Kraftfahrzeuge least. Oftmals kommt hier auch das Full-Service-Leasing zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Leasinggeber den technischen Service und nicht selten die gesamte Administration des Fuhrparks (Fuhrparkmanagement). Gebräuchlich sind bei der Gestaltung der Konditionen das offene und das geschlossene Kalkulationssystem, die sich danach unterscheiden, ob eine Einzelkostenabrechnung erfolgt oder ob eine pauschale Abrechnung mit dem Leasingnehmer vereinbart ist.

Fördermittel

Zahlreiche Fördermaßnahmen werden auch bei Leasing gewährt. Die Einbindung von Fördermitteln in Leasinginvestitionen ist allerdings uneinheitlich geregelt und richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Förderprogramms.

Freigabeerklärung

Die Leasing-Gesellschaft benötigt an den verleasten Wirtschaftsgütern einrede- und lastenfreies zivilrechtliches Eigentum. Wenn die Leasing-Gesellschaft bei sale-and-lease-back-Verträgen Objekte vom künftigen Leasing-Nehmer erwirbt, sind diese Objekte meistens nicht mehr lastenfrei. Objekte, die sich in gemieteten Räumen befinden sind durch ein Vermieterpfandrecht belastet, Objekte in eigenen Räumen sind durch Grundpfandrechte belastet, solange Hypotheken oder Grundschulden auf der Immobilie lasten. Zur Erlangung einrede- und lastenfreien Eigentums benötigt die Leasing-Gesellschaft entweder vom Vermieter der Räume eine Vermieterpfandfreigabe oder von der Bank (oder einem anderen Grundschuldgläubiger) die Hypotheken- oder Grundschuldpfandfreigabe.

Fuhrparkmanagement

Flotten-Leasing; Full-Service-Leasing.

Full-Payout-Leasingvertrag

Vollamortisation.

Full-Service-Leasing

Full-Service-Leasing liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag ein Servicevertrag abgeschlossen wird, der umfassende Dienstleistungen rund um das Leasingobjekt beinhaltet. Weit verbreitet sind Full-Service-Leasingverträge im Fahrzeugbereich, z.B. Tankkarte, Wartung, Reparatur, Reifen usw.

Fungibilität

Fungibilität bedeutet im Leasing, dass das Leasingobjekt ein rechtlich selbständiges Wirtschaftsgut sein muss, für das es eine Drittverwendungsfähigkeit geben muss. Drittverwendungsfähigkeit bedeutet, dass das Leasingobjekt nicht so beschaffen sein darf, dass es nur von einem Einzigen, dem Leasingnehmer, wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann.

 

G

Gap-Versicherung

Dies ist eine, vorzugsweise im Fahrzeug-Leasing-Bereich angebotene Versicherung, die ggf. entstehende Differenzen (englisch: Gap) zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert des Leasingobjekts (z. B. Diebstahl, Totalschaden, Untergang) schließt.

Gebrauchsfähigkeit

Mit der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit zu sorgen. Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objekts in funktionsfähigem Zustand ein.

Gewährleistung, Haftung

Typisch für Leasing-Verträge ist, dass der Leasing-Geber alle Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag, darin enthalten auch die Gewährleistungsansprüche, an den Leasing-Nehmer abtritt. Dieser kann also wie ein Käufer etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten einfordern. Zum Ende des Leasing-Vertrages erfolgt eine Rückübertragung der Rechte und Pflichten an den Leasing-Geber.

Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)

Die Grundmietzeit (sog. Grund-Leasing-Zeit) ist ein wesentliches Merkmal des Leasingvertrags. In dieser Zeit kann der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden. Die unkündbare Grundmietzeit darf bei normalem Finanzierungs-Leasing 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreitet. Näheres regeln die Leasingerlasse.

 

H

Haftpflichtversicherung

Im Rahmen seiner Pflichten aus dem Leasingvertrag und seiner Haftung als Nutzer der Leasingobjekte ist der Leasingnehmer regelmäßig vertraglich verpflichtet, die Objekte gegen alle dem Leasinggeber erforderlich erscheinenden Risiken auf eigene Kosten zu versichern.

Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Kaufleute. Es unterrichtet über Rechtsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse. Im Zusammenhang mit einer Engagementbearbeitung sind aktuelle Handelsregisterauszüge der Leasing-Nehmer von hoher informatorischer Bedeutung.

Herstellerunabhängiges Leasing

Eine freie, herstellerunabhängige Leasing-Gesellschaft betreut ihre Kunden objekt- und herstellerneutral. Sie schließt Leasing-Verträge für alle vom Kunden ausgewählten Investitionsgüter ab, sofern sie leasingfähig sind.

Herstellungskosten

Die für die Herstellung von Wirtschaftsgütern, ihre Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden Verbesserungen anfallenden Aufwendungen werden als Herstellungskosten bezeichnet.

Hundertprozentige Finanzierung

Leasing ermöglicht dem Leasingnehmer die uneingeschränkte Nutzung von Investitionsgütern ohne Einsatz von Eigenmitteln Leasing-Motive.

 

I

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Über diese Güter, wie z. B. Software, Firmenwerte, Lizenzen und Patente, können keine klassischen Leasingverträge abgeschlossen werden. Hier kommen spezifische Vertragstypen mit Leasingvertragsähnlichen Elementen zum Einsatz.

Instandhaltung

Der Leasingnehmer wird regelmäßig vertraglich verpflichtet, das Leasingobjekt laufend in ordnungsgemäßem gebrauchsfähigem Zustand zu halten, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen sowie ggf. einen Wartungsvertrag abzuschließen. Die Kosten der Instandhaltung der Leasingobjekte sind vom Leasingnehmer zu tragen.

Internationale Leasing-Bilanzierung

Die leasingbezogenen Regelungen der beiden wichtigsten internationalen Rechnungslegungssysteme IAS/IFRS und US-GAAP sind einander ähnlich, jedoch nicht inhaltsgleich. Die Zurechnung des Leasingobjekts richtet sich im Grundsatz danach, inwieweit die mit dem Eigentum an dem Objekt verbundenen Chancen und Risiken vom Leasinggeber oder vom Leasingnehmer getragen werden. Das Leasingobjekt wird bilanziell dem Leasinggeber zugerechnet (sog. Operating Leasing), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es darf nicht vereinbart sein, dass am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags dem Leasingnehmer das Eigentum an dem Leasingobjekt übertragen wird (Transfer of Ownership).
  • Dem Leasingnehmer darf keine Kaufoption eingeräumt werden, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasingobjekts liegt, sodass von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (Bargain Purchase Option).
  • Die Laufzeit des Leasingvertrags darf sich nicht auf den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts erstrecken. Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Laufzeitobergrenze von 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Economic Life). Letztere ist nicht mit der im deutschen Handels- und Steuerrecht maßgeblichen  betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gleichzusetzen, sondern übertrifft diese regelmäßig.
  • Zu Beginn des Leasingvertrags muss der Barwert der vom Leasingnehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines garantierten Restwerts) den Verkehrswert des Leasingobjekts unterschreiten (Recovery of Investment). Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Barwertobergrenze von 90 % des Verkehrswertes.

Unter IAS/IFRS wird zusätzlich verlangt, dass das Leasingobjekt nicht so beschaffen ist, dass es ohne wesentliche Veränderung nur von dem speziellen Leasingnehmer genutzt werden kann (d. h. es darf kein  Spezial-Leasing vorliegen). Darüber hinaus erfolgt nach IAS/IFRS neben der Prüfung der vorstehenden Voraussetzungen zusätzlich eine Beurteilung des Gesamtbilds der Verhältnisse. Dabei können folgende Merkmale gegen eine Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasinggeber (d.h. gegen das Vorliegen eines Operating Lease) sprechen:

  • Der Leasingnehmer kann das Leasing-Verhältnis auflösen, wobei er die damit verbundenen Verluste des Leasinggebers zu tragen hat.
  • Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des Restwerts des Leasingobjekts fallen dem Leasingnehmer zu.
  • Der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu einer wesentlich unter der marktüblichen Miete liegenden Anschlussmiete zu verlängern.

Werden die vorstehenden Kriterien für einen Operating Lease nicht erfüllt, so erfolgt die Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasingnehmer. Derartige Leasinggeschäfte werden unter IAS/IFRS als Finance Lease, unter US-GAAP als Capital Lease bezeichnet.

 

K

Kalkulatorische Laufzeit

Leasingverträge mit Kündigungsmöglichkeit werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasingnehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasingraten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Falle der Kündigung durch den Leasingnehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind  Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.

Kaufoption

Bei Vollamortisationsverträgen kann dem Leasingnehmer ein Optionsrecht eingeräumt werden, den Leasinggegenstand zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Der Optionspreis entspricht dabei mindestens dem Restbuchwert bei linearer AfA bzw. einem ggf. niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.

Kilometer-Leasingvertrag

Bei diesem Vertragstyp werden eine bestimmte Laufzeit des Leasingvertrags, eine bestimmte kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges und die Leasingrate vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasingnehmer in der Regel pro 1.000 Kilometer Minderleistung eine Vergütung. In dem umgekehrten Fall hat der Leasingnehmer regelmäßig einen Aufpreis zu zahlen. Nach Ablauf des Kilometer-Leasingvertrags ist das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben. Der Leasinggeber trägt das Verwertungsrisiko sowie das Restwertrisiko. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ist zum Ausgleich eines etwaigen zustandsbedingten Fahrzeugminderwertes verpflichtet.

Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz

Bei Zahlungsverzug kann der Leasing-Geber den Leasing-Vertrag kündigen, die Rückstände fällig stellen sowie die Herausgabe des Leasing-Objektes verlangen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und wie der Leasing-Vertrag weitergeführt wird. Eine Weiterführung ist dann möglich, wenn die vereinbarten Leasingzahlungen geleistet werden.

Kostenvergleich

Der Kostenvergleich einer Leasinginvestition mit einer kreditfinanzierten Eigeninvestition kann grundsätzlich nur individuell unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Prämissen beim Investor bzw. dem einzelnen Kunden durchgeführt und beurteilt werden. Dabei spielen insbesondere die kalkulatorische Verzinsung des bei der Eigen- bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, der Fremdkapitalzins sowie die Steuersituation, die Abschreibungspraxis des Unternehmens und die vorgesehene Nutzungsdauer eine Rolle.

Kündigungsmöglichkeiten

Leasingverträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasingzeit nicht kündbar; ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sonstige Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leasingvertrags deutlich gefährdet erscheinen lassen. Eine Sonderform ist der kündbare Vertrag. Dieser kann vom Leasingnehmer frühestens nach Ablauf einer Grund-Leasing-Zeit von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu vorher vereinbarten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird die bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin festgelegte Abschlusszahlung fällig.

 

L

Laufzeit des Leasingvertrags

Die Laufzeit eines Leasing-Vertrages orientiert sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes (AfA-Zeit), der Nutzungsintensität, der Nutzungsnotwendigkeit und bezüglich der Zurechnung (Bilanzierung) an den Eckwerten der Leasing-Erlasse. Etwas verallgemeinert lässt sich die Laufzeit eines Leasing-Vertrages in zwei Teile gliedern: Die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40 % und 90 % der AfA-Zeit (wenn beim Leasing-Geber bilanziert werden soll) und die mit dem Leasing-Nehmer darüber hinaus vereinbarte nutzungsabhängige Laufzeit. Differenzierungsmöglichkeiten bestehen dann noch zwischen den einzelnen Vertragsarten.

Leasing (Herkunft)

Der Begriff (Leasing) wurde in den USA für eine besondere Form der Nutzungsüberlassung geprägt. Das Wort ist vom lateinischen „laxare“ (lockern, lösen) und dem altfranzösischen „lais“ und „laisser“ (gestatten, erlauben) abgeleitet. Der englische Begriff (to lease) heißt überlassen, vermieten.
In Deutschland ist Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen Entgelt im Rahmen eines (besonderen Vertrages).
Besonderer Vertrag heißt es deshalb, weil der Leasing-Vertrag wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das (Produkt Leasing) beschrieben wird, ein Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.
Typisch für das (Produkt) Leasing ist, dass an einem Investitionsvorgang (fast) immer drei Parteien beteiligt sind: Der Kunde = Leasing-Nehmer, der Lieferant = Hersteller/Händler und der Leasing-Geber.

Leasing-Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Leasingraten bestimmt sich nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasinggegenstandes. Nebenkosten, wie z. B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasingraten einbezogen oder dem Leasingnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Leasing-Erlasse

Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse

  • Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971
  • Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972
  • Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975 Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991

regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.

Leasing-Fähigkeit

Fungibilität.

Leasing-Fähigkeit

Ein Investitionsgut ist leasingfähig, wenn es ein selbstständiges Wirtschaftsgut und fungibel ist.

Leasing-Sonderzahlung

Beim Vertragsabschluss kann eine zum Vertragsbeginn zu leistende Einmalzahlung vereinbart werden. Diese Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung mit entsprechender Verringerung der folgenden Leasing-Raten. Sonderzahlungen werden insbesondere dann vereinbart, wenn das Objekt einen unsicheren Wertverlauf erwarten lässt oder wenn andere Risiken (abgefedert) werden sollen.
Leasing-Sonderzahlungen werden beim Leasing-Nehmer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Anzahlung) bilanziert. Die Auflösung erfolgt linear über die Laufzeit des Leasing-Vertrages. In der Bilanz des Leasing-Gebers erfolgt die Bilanzierung spiegelbildlich auf der Passivseite der Bilanz.

Leasingantrag

Mit dem Leasingantrag erklärt der Leasinginteressent seinen Willen auf Abschluss eines Leasingvertrags gegenüber dem Leasinggeber. Der Antrag enthält Angaben zum Leasingnehmer, zum Leasingobjekt, zu den Vertragsdetails und zu den Konditionen. Erst wenn der Leasinggeber den Antrag annimmt, kommt ein Leasingvertrag zustande.

Leasingerlasse

Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten.

Leasinggeber

Der Leasinggeber (das Leasingunternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes. Dies hat zur Folge, dass der Leasinggegenstand dem Leasinggeber auch steuerlich zuzurechnen und in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.

Leasingnehmer

Der Leasingnehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasingunternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Leasingobjekt

Das Leasingobjekt ist Gegenstand des Leasingvertrags. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasingobjekt sein kann, ist dessen Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasingobjekten unterscheidet man Mobilien-, Immobilien- sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.

Leasingquote

Die Leasing-Quote ist der Anteil der Leasinginvestitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau).

Leasingraten

Die Leasingrate entspricht im Wesentlichen einer Miete. Sie wird in der Regel monatlich bzw. vierteljährlich im Voraus gezahlt. Die Leasingrate errechnet sich in Abhängigkeit von der Vertragsart und der Vertragsdauer; sie wird häufig auch als Prozentsatz der Anschaffungskosten des Leasingobjekts angegeben. Die Höhe der Leasingrate steht im Normalfall für die gesamte Vertragslaufzeit fest. Sie bleibt regelmäßig über die gesamte Laufzeit hinweg konstant, es sind allerdings auch nicht lineare Ratenverläufe möglich. In die Leasingrate können Zusatzleistungen (z. B. Versicherungsprämien, Serviceleistungen etc.) eingerechnet werden. Grundlage für die Berechnung der Leasingraten bilden der Anschaffungswert, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen im Kapitalmarkt. Die Kundenbonität und die Werthaltigkeit des Objekts üben zusätzlich Einfluss auf die Kalkulation aus. Leasingzahlungen sind – auch im steuerlichen Sinn – sofort GuV-wirksame Betriebsausgaben.

Leasingvertrag

Der Leasingvertrag in Deutschland ist als eigener Vertragstyp inhaltlich nicht in einem Gesetzwerk geregelt. Zivilrechtlich findet auf Leasingverträge in erster Linie Mietrecht Anwendung. Bei Leasingverträgen ist die Leasinggesellschaft zivilrechtlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Eigentümer der Leasing-Gegenstände.

Leasingvertragsarten

Grundsätzlich wird zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. (Ausprägungen dieser beiden Gruppen von Verträgen sind unter den einzelnen Stichwörtern beschrieben). Vollamortisation, Teilamortisation, Kilometer-Leasingvertrag.

Lieferung

Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der vertragsgemäßen und funktionstüchtigen Leasingobjekte bestätigt der Leasingnehmer dies durch Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Die Leasinggesellschaft zahlt bei Vorlage der vom Leasingnehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung die Rechnung des Lieferanten.

 

M

Mängel, Mängelrüge

Bei Abnahme muss der Leasing-Nehmer das gelieferte Objekt auf etwa vorhandene Mängel überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Mängelrüge erteilen. Der Lieferant des Leasing-Objektes muss innerhalb der Gewährleistungsfrist grundsätzlich alle Mängel beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen tragen. Der Leasing-Nehmer bestätigt die mängelfreie Abnahme und die Identität des Leasing-Objektes.

Maschinenbruchversicherung

Für die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Leasingobjekte ist der Leasingnehmer verantwortlich. Zur Reduzierung von Risiken sehen Leasingverträge über Industrie-und Produktionsmaschinen in der Regel vor, die Objekte gegen Maschinenbruch auf Kosten des Leasingnehmers zu versichern. Diesbezüglich unterstützen Leasinggesellschaften häufig ihre Kunden.

Mehr-/Mindererlösausgleich

Verträge mit Mehr-/Mindererlösausgleich sind eine im Mobilien-Leasing verbreitete Variante des Teilamortisationsvertrags. Bei Teilamortisationsverträgen wird nur ein Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten durch die während der Grundmietzeit gezahlten Leasingraten amortisiert; es bleibt ein nicht amortisierter Restwert offen. Zum Ausgleich dieses Restwerts wird das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit am Markt verkauft. Wird dabei ein Mehrerlös erzielt, so wird dieser regelmäßig zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber aufgeteilt. Der Teilamortisationserlass erlaubt eine Beteiligung des Leasingnehmers am Mehrerlös bis zu maximal 75%, ohne dass dadurch die Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasinggeber gefährdet wird. Im Falle eines Mindererlöses muss dieser vollständig vom Leasingnehmer ausgeglichen werden.

Mehrkilometer-/Minderkilometer-Leasingvertrag

Kilometer-Leasingvertrag.

Mietkauf

Der Mietkauf entspricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Ratenkauf und bezeichnet eine Spezialform der Fremdfinanzierung. Der Mietkäufer ist von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, der Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) hingegen besitzt bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt. Erst nach Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über. Neben der Abschreibung kann beim Mietkauf bisweilen auch der Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings kann eine Mietkaufverpflichtung auch als Dauerschuld gewertet werden. In einem solchen Fall sind 50 % der Zinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, was zu einer zusätzlichen Gewerbesteuerbelastung führt. Im Gegensatz zum Leasing kann die Laufzeit beim Mietkauf bis zu 100% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmachen.
Beim Mietkaufvertrag ist die Mehrwertsteuer zum Vertragsbeginn in einer Summe zu zahlen. Berechnungsgrundlage ist die gesamte Mietkaufforderung.

Mietkaution

Der Begriff Mietkaution wird zwar heute noch benutzt, zunehmend aber durch das Wort Kaution ersetzt. Zur zusätzlichen Absicherung des vom Leasing-Geber eingeschätzten Bonitäts-Risikos oder zur Restwertabsicherung wird mit dem Leasing-Nehmer in Einzelfällen die Zahlung einer Kaution vereinbart.Die Mietkaution wird als Sicherheit hinterlegt und für den Leasing-Nehmer verzinst. Sie wird üblicherweise mit der letzten Leasing-Rate, mit dem Restwert oder mit einem Kaufpreis verrechnet oder zurückgezahlt.

Mietsonderzahlung

Dieser Begriff wurde durch (Leasing-Sonderzahlung) ersetzt.

Mietverlängerungs-Option ( Leasing-Verlängerungsoption )

Dem Leasing-Nehmer kann bei bestimmten Vertragsmodellen das Recht eingeräumt werden, den Leasing-Vertrag zu verlängern und damit das Objekt nach Ablauf des Ursprungsvertrages gegen eine neu zu vereinbarende Leasing-Rate weiter zu nutzen.

Mindererlös

Unter Mindererlös wird der Betrag verstanden, um den der Verkaufserlös eines Objektes am Vertragsende niedriger ist als der kalkulierte Restwert. Im Normalfall ist der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Mindererlös durch eine zusätzliche Zahlung auszugleichen.

 

N

Nachschusspflicht

Vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Leasing-Nehmers, die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und einem niedrigeren Verkaufserlös = Mindererlös, der bei der Verwertung des Leasing-Objektes nach Vertragsende entstehen kann, im Rahmen seiner Nachschusspflicht auszugleichen.

Nebenkosten

Nebenkosten erhöhen den reinen Kaufpreis des Leasingobjekts und umfassen z. B. Gebühren und Entgelte für Drittleistungen, Installations- und Einweisungskosten etc. Sie werden vom Leasingnehmer entweder unmittelbar oder durch Einbeziehung in die Leasing-Bemessungsgrundlage über die Leasingraten getragen.

Non-Full-Payout-Leasingvertrag

Teilamortisation

Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche

AfA-Zeit

 

O

Objektrisiko

Hohe Anteile des Investitionsrisikos am Objekt trägt der Leasing-Nehmer. In seiner Verantwortung liegen auch die Auswahl des individuell passenden Leasing-Objektes und des richtigen Lieferanten, sowie Erhalt und Pflege des geleasten Objektes. Am Ende des Leasingvertrages geht das Investitionsrisiko, zum Beispiel das Marktwertrisiko, auf die Leasing-Gesellschaft über.

Off-Balance

Bilanzneutralität

Operate-Lease

Operating-Leasing

Operating-Leasing

Die unter IAS/IFRS und US-GAAP gebräuchliche Bezeichnung für Leasing-Verhältnisse, die nach bestimmten Klassifizierungskriterien (Internationale Leasing-Bilanzierung) nicht als Finance bzw. Capital Leases anzusehen sind, ist Operating Lease. Bei diesen Leasinggeschäften wird das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet, der es in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Nach deutschem Verständnis steht dieser Begriff allgemein für Leasingverträge, bei denen der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation trägt. Die Vollamortisation tritt hier erst durch nachfolgende Leasing-/Mietzeiten oder Objektverwertungen ein.

Optionsrecht

Kaufoption

 

P

Pay-as-you-earn

Mit pay-as-you-earn wird ausgedrückt, dass mit den Leasingzahlungen die Investitionskosten aus dem jeweils erwirtschafteten Ertrag erfolgen. Eine Vorausfinanzierung der Investition wird damit vermieden. Im Unternehmen dadurch verbleibende Liquidität kann für andere Zwecke -sogar ertragssteigernd- eingesetzt werden.

Public Private Partnership

Unter Public Private Partnership (PPP) versteht man die Kooperation von Privatwirtschaft und öffentlicher Hand bei der Realisierung öffentlicher Investitionsvorhaben, insbesondere im Infrastrukturbereich. Angestrebt wird dabei die Realisierung von Effizienzvorteilen, die sich erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von 10 bis 25% der Gesamtkosten bewegen können. Im Idealfall werden bei der Konzeption von PPP-Projekten alle Phasen einer Investition ‚Äì Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Verwertung ‚Äì simultan betrachtet und für eine Beteiligung des privaten Sektors erschlossen. Die mit dem Projekt verbundenen Risiken werden zwischen den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern sachgerecht nach dem Grundsatz aufgeteilt, dass derjenige Partner ein bestimmtes Teilrisiko zu tragen hat, der es am besten beeinflussen bzw. managen kann. Im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs ist für den Einzelfall nachzuweisen, dass PPP im Vergleich zur herkömmlichen Beschaffung tatsächlich die wirtschaftlichere Realisationsvariante darstellt.

 

R

Rating

Bei der Bearbeitung und Prüfung eines Leasing- oder auch Kreditengagements werden die Bonität und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ermittelt. Hieraus werden Kennziffern abgeleitet, die das Rating eines Unternehmens, also seine Bonitätsklasse, wiederspiegeln. Das Ratingergebnis beeinflusst die Leasingkonditionen.

Refinanzierung

Beim Erwerb der Leasing-Objekte finanzieren die Leasing-Gesellschaften die Anschaffungskosten, meistens im Kapitalmarkt. Dieser Vorgang wird als (Refinanzierung) bezeichnet.

Reparaturen

Wie im Falle des Kaufes hat auch bei Finanzierungs-Leasingverträgen der Leasingnehmer alle notwendigen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten an den Leasingobjekten durchzuführen. Hierzu werden ihm eventuelle Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- und Produkthaftungsansprüche des Leasinggebers (als Käufer und Eigentümer des Leasingobjekts) gegenüber dem Lieferanten/Hersteller abgetreten.

Restbuchwert

Der Anschaffungswert eines Investitionsguts wird während der Nutzungsdauer jährlich um einen Teilbetrag abgeschrieben, also reduziert. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils noch ein Bilanzwert, der als Restbuchwert bezeichnet wird. Bei der Gestaltung von Leasing-Verträgen kann der Restbuchwert eine wichtige Rolle spielen.

Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer ist die Zeitspanne zwischen der bereits erfolgten Abschreibungszeit und dem Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer.

Restwert

Als Restwert wird der tatsächliche oder kalkulierte Wert des Leasingobjekts nach Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags bezeichnet. Im Wesentlichen sind drei Arten von Restwerten bekannt:

  • Buchtechnischer Restwert: Dies ist der Restbuchwert, der sich nach den buchhalterischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasingvertrags für das Leasingobjekt in der Bilanz ergibt.
  • Kalkulierter Restwert: Beim kalkulierten Restwert gehen Leasingnehmer und Leasinggeber davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit das Leasingobjekt noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt.
  • Marktwert: Der Marktwert ist der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielt werden kann.

Rückgabepflicht

Nach Beendigung des Leasingvertrags hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzugeben. Der Leasinggeber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasingobjekts. Kommt der Leasingnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasinggesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasingraten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Rückwirkender Beginn des Leasing-Vertrages

Falls ein Investitionsgut beim Leasing-Nehmer vor Beginn des Leasingvertrages bereits genutzt wurde, kann ein rückwirkender Leasingbeginn vereinbart werden. Die Leasingraten werden für den zurückliegenden Zeitpunkt in einer Summe gezahlt. Auch diese Zahlungen sind steuerlich wirksame Betriebsausgaben.

 

S

Sach-und Preisgefahr

Der Leasinggeber hat als Käufer und Eigentümer von Leasingobjekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasinggeber überträgt im Rahmen des Leasingvertrags die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasingnehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasingnehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.

Sachmängel

Eine Sache ist (kaufrechtlich) frei von Sachmängeln, wenn sie ‚Äì vereinfacht ausgedrückt – beim Gefahrübergang auf den Leasingnehmer die nach dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant/Händler vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Falle von Sachmängeln stehen dem Leasingnehmer aufgrund der Abtretung der Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Leasinggebers entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten/Händler zu.

Sale-and-lease-back

Bei der Sale-and-lease-back-Abwicklung kauft die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt vom künftigen Leasingnehmer und verleast es diesem anschließend wieder zurück. Dadurch erzielt der Leasingnehmer einen Liquiditätszufluss, verbessert die Bilanzkennzahlen und optimiert die Bilanzstruktur. Hierdurch könnten u. U. auch stille Reserven mobilisiert werden. – Vermieterpfandrecht.

Schwachstromversicherung

Elektronikversicherung

Service-Leasing

Full-Service-Leasing.

Sicherheiten

Grundsätzlich dient dem Leasinggeber das Leasingobjekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z.B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.

Sicherungsbestätigung

Mit einer Sicherungsbestätigung informiert eine Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer bzw. Leasinggeber darüber, dass ein bestimmtes Leasingobjekt einen bestimmten Versicherungsschutz hat. Üblicherweise erhält der Leasinggeber nach einer Sicherungsbestätigung dafür einen Sicherungsschein.

Sicherungsschein

Der Sicherungsschein legt fest, wem Leistungen eines Versicherers im Schadensfall an einem Leasingobjekt zustehen. Regelmäßig werden Sicherungsscheine vom Versicherer auf den Leasinggeber als Objekteigentümer ausgestellt. Der Inhaber des Sicherungsscheins kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

Small-Ticket-Leasing

Vom Small-Ticket-Leasing wird gesprochen, wenn Wirtschaftsgüter mit kleinen Investitionsvolumina im Rahmen von Leasingverträgen genutzt werden. Dies kommt hauptsächlich im Vertriebs-Leasing von Computern und IT-Objekten vor.

Software-Leasing

Software-LeasingGegenstand eines Leasingvertrags können auch Computerprogramme (Software) sein. Bei dem Software-Leasing erwirbt der Leasinggeber vom Lieferanten nicht (Eigentum) an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, das er dem Leasingnehmer im Rahmen des Leasingvertrags zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasinggeber zu erwerbende Recht muss in diesen Fällen zumindest (eigentumsähnlich) ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasingnehmer beinhalten.
Software kann gemeinsam mit Hardware oder ‚Äì soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist ‚Äì auch alleine Gegenstand eines Leasingvertrags sein.

Spezial-Leasing

Wenn ein Leasingobjekt so auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass es nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt Spezial-Leasing vor. In diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasingnehmer.

 

T

Teilamortisation

Teilamortisation bedeutet, dass der Leasingnehmer mit den während der unkündbaren  Grundmietzeit des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasinggebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung (Amortisation).

Totalschaden

Für einen Totalschaden und andere Beschädigungen des Leasingobjekts hat im Mobilien-Leasing der Leasingnehmer einzustehen, in dessen alleiniger Verfügungsgewalt sich das Leasingobjekt während der Dauer des Leasingvertrags befindet. Der Leasingnehmer hat daher das Objekt regelmäßig angemessen zu versichern.

 

Ü

Übernahmebestätigung

Abnahmebestätigung.

 

U

Umtausch

Wenn ein Leasingobjekt während der Dauer des Leasingvertrags gegen ein anderes ausgetauscht werden soll, z.B. um geänderten betrieblichen oder technischen Anforderungen des Leasingnehmers Rechnung zu tragen, kommt es zur sog. Umtauschabrechnung. Auf den Ablösebetrag wird der Verwertungserlös des zurückgegebenen Leasingobjekts angerechnet. Über das neue Leasingobjekt wird ein neuer Leasingvertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen.

Unkündbare Grundlaufzeit

Die Dauer der unkündbaren Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages ist einer der wesentlichen Faktoren für die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Nach dem deutschen Steuerrecht erfolgt die Zurechnung (Bilanzierung) beim Leasing-Geber, wenn die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegt.

Untergang

Der Untergang des Leasingobjekts kann z. B. durch Unfall, Brand, Blitz-Stromschlag o. ä. Schadensereignisse verursacht werden. Im Mobilien-Leasing trägt der Leasingnehmer die Gefahr des Untergangs; er ist vertraglich verpflichtet, das Leasingobjekt angemessen zu versichern. Reicht im Schadensfall die Versicherungsleistung nicht aus, um den Barwert der noch ausstehenden Leasingraten sowie eines kalkulierten Restwertes zu decken, hat der Leasingnehmer für den Differenzbetrag aufzukommen. – GAP-Versicherung.

Untervermietung

Der Leasing-Nehmer ist zur Untervermietung der von ihm geleasten Objekte nur mit Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Die Untervermietung birgt für den Leasing-Geber zusätzliche Risiken. Daher wird der Leasing-Geber seine Zustimmung regelmäßig von der Bonität des Leasing-Nehmers und des Untermieters sowie ggf. von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise direkten Mietzahlungen des Untermieters an den Leasing-Geber, abhängig machen.

US-GAAP

Internationale Leasing-Bilanzierung.

 

V

Vergleichsrechnung

Kostenvergleich

Verkehrswert

Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasingnehmer nach Ablauf eines Leasingvertrags das Leasingobjekt vom Leasinggeber kaufen möchte.

Verlängerungsoption/Verlängerungsvertrag

Durch eine Verlängerungsoption kann dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrags das Leasingobjekt weiter nutzen zu können. Hierzu werden Verlängerungsverträge mit dem Leasingnehmer abgeschlossen, deren Ausgangspunkt grundsätzlich der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert oder der nicht amortisierte Restwert ist.

Vermieterpfandrecht

Ein Vermieter hat für seine Forderungen aus dem (Grundstücks-, Raum-) Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Das Pfandrecht besteht indes nur für im Alleineigentum des Mieters stehende Sachen. Zum lastenfreien Eigentumserwerb durch Leasingunternehmen beim Sale-and-lease-back ist es erforderlich, dass der Vermieter des Wohn- oder Geschäftsraumes gegenüber dem Leasingunternehmen auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet.

Versicherungen

Im Interesse aller Vertragsbeteiligten sind Leasingobjekte ausreichend zu versichern. Hierzu wird der Leasingnehmer regelmäßig in den Allgemeinen Leasing-Bedingungen auch vertraglich verpflichtet. Manche Leasinggesellschaften bieten ihren Kunden individuelle Lösungen zum Thema Versicherung an. Die Zahlung der Versicherungsprämien obliegt regelmäßig dem Leasingnehmer.

Vertragslaufzeit

Laufzeit des Leasingvertrags

Verwertung am Vertragsende

Die Leasing-Gesellschaft verwertet das Objekt am Ende des Leasing-Vertrages / Verlängerungsvertrages durch Verkauf an den Leasing-Nehmer oder an Dritte.

Vollamortisation

Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasingnehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.

Vollkasko

Im Kfz-Leasing wird von Leasinggesellschaften u.a. der Abschluss einer Vollkaskoversicherung durch den Leasingnehmer verlangt. Die Versicherungsgesellschaft stellt zugunsten der Leasinggesellschaft einen Sicherungsschein aus.

Vorauszahlung

Die Vorauszahlung ist ein anderer Begriff für die Leasing-Sonderzahlung.

 

W

Wartungsvertrag

Bestandteil der Allgemeinen- Leasing-Bedingungen ist, dass der Leasing-Nehmer die Pflege- und Wartungsempfehlungen des Herstellers befolgt. In Einzelfällen wird der Nachweis eines Wartungsvertrages vereinbart. Diese Regelungen dienen dem Schutz des Leasing-Nehmers und des Leasing-Gebers im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Werterhaltung des Wirtschaftsgutes.

Werthaltigkeit

Bei der Realisierung einer Leasinginvestition und damit auch bei der Bewertung des Risikos spielen die Werthaltigkeit und der Werteverlauf eines Investitionsgutes eine wichtige Rolle. Neben der Kundenbonität ist der Wert des Objektes die zweite Säule der Risikoabsicherung. Hierin unterscheidet sich eine Leasinginvestition deutlich von der traditionellen Finanzierung. Für hochwertige Investitionen werden bei der traditionellen Finanzierung bankübliche Sicherheiten (zum Beispiel Grundschulden) verlangt, die beim Leasing nicht üblich sind.

Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung

Ist der Leasing-Nehmer Verbraucher, so kann er innerhalb einer zweiwöchigen Frist einen Leasing-Vertrag widerrufen. Die Leasing-Gesellschaft muss den Verbraucher über sein diesbezügliches Widerrufsrecht belehren. Im Falle des Widerrufes durch den Verbraucher wird der Leasing-Vertrag rückabgewickelt: Der Leasing-Nehmer hat das Leasing-Objekt zurückzugeben. Der Leasing-Geber muss gezahlte Raten an den Leasing-Nehmer erstatten. Für den Gebrauch des Leasing-Objektes steht dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu.

Wiederverwertbarkeit

Wiederverwertbarkeit ist ein anderer Begriff für die Fungibilität eines Leasing-Objektes.

Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum hat nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) derjenige, der für die gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft über das Investitionsgut ausübt. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das Investitionsgut. Bei Leasing-Verträgen, die die in den Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Der Grund hierfür ist folgender: Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages darf höchstens 90% der AfA-Zeit betragen, danach darf der Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen. Allerdings muss der Leasing-Geber bei einer Verlängerung von Leasing-Verträgen oder beim Verkauf der Objekte beachten, dass auch hierfür noch weitere Eckwerte gelten

 

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